FAQ
Es ist grundsätzlich unangebracht, Patienten, die sich im Endstadium ihrer Krankheit befinden und deren Tod unvermeidlich ist, in die Abteilung Intensivpflege einzuweisen. Dasselbe gilt für Personen, die in einer Patientenverfügung vorgängig eindeutig festgehalten haben, dass sie keine intensivmedizinischen Massnahmen wünschen. Das Freiburger Gesundheitsgesetz gibt dem Patienten das Recht, seinen Willen vor oder während eines Spitalaufenthalts mittels einer Patientenverfügung zum Ausdruck zu bringen. Darin äussert der Patient schriftlich seine medizinischen Wünsche für den Fall, dass er nicht mehr in der Lage ist, diese mitzuteilen.
> Gesundheitsgesetz vom 16. November 1999
Ja, wenn Sie ihm nahestehen und ihm Ihr Besuch guttut. Grundsätzlich dürfen Intensivpatienten nur von Familienangehörigen und nahestehenden Freunden besucht werden. Es sind höchstens zwei Personen gleichzeitig erlaubt. Die beste Besuchszeit ist zwischen 14 und 20 Uhr. Ausserhalb dieser Zeit finden viele Behandlungen, Untersuchungen und die Arztvisite statt, was bedeutet, dass Sie eventuell lange warten müssen.
Besuche von Kindern in Begleitung Erwachsener sind gestattet, sofern die Situation es zulässt. Zum Schutz des geschwächten Patienten bitten wir Personen mit ansteckenden Krankheiten wie Grippe oder Windpocken („spitze Blattern“ oder „wilde Blattern“), auf einen Besuch zu verzichten.
In gewissen Situationen, insbesondere bei Patienten in kritischem Zustand, sollten Besuche kurz gehalten werden. Auch bitten wir die Besucher, während der Pflege oder der Behandlung des Patienten im Wartezimmer zu warten. Das Pflegeteam legt auch grossen Wert auf den Schutz der Intimsphäre allfälliger weiterer Patienten, die sich im gleichen Zimmer befinden, und wird Ihnen entsprechende Anweisungen erteilen.